Statuten der FDP Worb

Die in diesen Statuten verwendeten Personenbezeichnungen gelten jeweils für beide Geschlechter



I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Name, Sitz, Zugehörigkeit

Die „Freisinnig-demokratische Partei Worb“ (FDP WORB) ist ein Verein mit juristischer Persönlichkeit im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in der Gemeinde Worb. Die FDP Worb bildet eine selbstständige Sektion der FDP des Kantons Bern.

Art. 2 Zusammensetzung

Die FDP Worb setzt sich aus Frauen und Männern aller Bevölkerungsschichten zusammen, welche sich zu liberalen Grundsätzen bekennen. Sie ist konfessionell neutral.

Art. 3 Zweck

Die FDP Worb bezweckt die Aktivierung der politischen Mitverantwortung sowie aktive Mitarbeit der Mitglieder in Behörden.

Art. 4 Kollektivmitglieder

Als Kollektivmitglieder können sich der Sektion FDP Worb die Frauengruppe FDP Worb sowie eine Jugendgruppe FDP Worb anschliessen. Sofern diese Gruppen Statuten aufstellen, sind diese dem Vorstand der FDP Worb zur Genehmigung zu unterbreiten.


II. MITGLIEDSCHAFT

Art. 5 Struktur

Die Mitgliedschaft kann erwerben, wer das 16. Altersjahr vollendet hat und die Statuten sowie die Zielsetzungen der Partei anerkennt. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Die Zugehörigkeit zu einer anderen politischen Partei schliesst die Mitgliedschaft bei der FDP Worb aus.

Art. 6 Erwerb

Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung durch einfaches Mehr. Ein ablehnender Entscheid des Vorstandes kann durch den Antragsteller der nächsten Mitgliederversammlung vorgelegt werden. Diese entscheidet vorbehältlich Art. 5 Ziff. 3 der Statuten der FDP des Kantons Bern (Einsprache Recht der Kantonalpartei) endgültig.

Art. 7 Erlöschen, Einsprache

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  • schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand.
  • Ausschluss durch den Vorstand mit einfachem Mehr. Die durch den Vorstand ausgeschlossenen Mitglieder sind an der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu nennen.
  • Ausschluss durch die Mitgliederversammlung aus wichtigen Gründen, auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder. Der Entscheid der Mitgliederversammlung hat mit einfachem Mehr zu erfolgen.
  • Tod

Die durch den Vorstand ausgeschlossenen Mitglieder haben das Recht, innert 14 Tagen nach Kenntnisnahme des Ausschlussentscheides beim Präsidenten der FDP Worb zuhanden der Mitgliederversammlung zu rekurrieren. Diese entscheidet unter Vorbehalt Art.6 Ziff. 5 der Statuten der FDP des Kantons Bern (Anrufung der Rekurs- und Schiedskommission) endgültig. Wird auf Einsprache verzichtet, tritt der verfügte Ausschluss nach Ablauf der Einsprachefrist in Kraft. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft durch Austritt oder Ausschluss werden die finanziellen Verpflichtungen für das ganze laufende Rechnungsjahr geschuldet.

Art. 8 Rechte

Die Mitglieder haben das Recht, an der parteiinternen politischen Meinungsbildung teilzunehmen, insbesondere:

  • Anträge zuhanden der parteiinternen Organe zu stellen
  • sich in die parteiinternen Organe wählen zu lassen
  • Motionen, die von mindestens fünf Mitgliedern der FDP Worb mitunterzeichnet sind, an den Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung einzureichen
  • Teilnahme an Fraktionssitzungen

Art. 9 Pflichten

Die Mitglieder haben die durch die Mitgliederversammlung festgelegten finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen.


III. ORGANISATION

Art. 10 Organe

Organe der FDP Worb sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Rechnungsrevisoren

Art. 11 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ der FDP Worb ist die Mitgliederversammlung. Sie tritt alljährlich bis Ende Mai zur Behandlung der statutarischen Geschäfte zusammen. Zehn Mitglieder können den Vorstand unter Angabe der Traktanden mit der Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung beauftragen. Die Durchführung hat innert der nächsten zwei der Antragstellung folgenden Monate zu erfolgen. Der Vorstand kann eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Art 12 Zuständigkeit

Die Mitgliederversammlung beschliesst über alle Sachgeschäfte, die ihr vom Vorstand unterbreitet werden oder die ihr nach Gesetz und Statuten zustehen. Sie beschliesst mit dem einfachen Mehr aller Stimmenden insbesondere über:

  • Abnahme der Jahresberichte
  • Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Kassiers
  • Festsetzung der finanziellen Verpflichtung der Mitglieder
  • Wahl des Parteipräsidenten und des übrigen Vorstandes
  • Wahl von zwei Rechnungsrevisoren
  • die Wahlkandidaten der FDP Worb
  • Aufnahme von weiteren Kollektivmitgliedern
  • Motionen gemäss Art. 8 der vorliegenden Statuten
  • Rekurse gegen vom Vorstand abgelehnte Beitrittsgesuche
  • Anträge auf Ausschluss von Mitgliedern
  • Rekurse gegen Ausschluss von Mitgliedern durch den Vorstand

Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

Die Mitgliederversammlung beschliesst mit Zweidritteismehrheit aller Anwesenden über:

  • Abänderung der vorliegenden Statuten
  • Auflösung der FDP Worb

Art. 13 Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Mitglieder anwesend sind.

Art. 14 Einberufung

Die Einberufung der Mitgliederversammlung und die Aufstellung der Traktandenliste ist Sache des Vorstandes. Die Einladungen zu einer Mitgliederversammlung müssen spätestens zwei Wochen vor dem dafür festgelegten Datum versandt werden. Die Traktanden sind auf der Einladung bekannt zu geben.

Art. 15 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 7 Mitgliedern mit folgenden Funktionen:

  • Präsident
  • Vizepräsident
  • Sekretär
  • Redaktor
  • Werbechef
  • Verantwortlicher für Parteiveranstaltungen
  • Präsident der FDP-Fraktion des GGR
  • Mitglied des GR
  • gegebenenfalls Vorsitzende von
  • Kollektivmitgliedern
  • Beisitzer

Der Präsident wird von der Mitgliederversammlung gewählt; im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand kann über die Zusammenlegung von Funktionen entscheiden.

Art. 16 Beschlussfähigkeit, Protokoll

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist, davon der Präsident oder der Vizepräsident. Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt.

Art. 17 Amtsdauer

Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Art. 18 Unterschriftsberechtigung

Der Präsident, im Verhinderungsfall der Vizepräsident, führen zusammen mit einem der übrigen Vorstandsmitglieder die rechtsverbindliche Unterschrift.

Art. 19 Zuständigkeit

Dem Vorstand obliegt insbesondere:

  • die Vertretung der FDP Worb nach aussen
  • die Mitarbeit bei der parteiinternen politischen Meinungsbildung, zusammen mit der FDP-Fraktion des GGR
  • die administrative Führung der Sektion
  • die Vorbereitung von Wahl- und Abstimmungsgeschäften
  • die Mitgliederwerbung
  • die Information der Öffentlichkeit über Ziele, Meinungen und Stellungnahmen der FDP
  • die Bestimmung der kantonalen Delegierten
  • die Aufnahme von neuen Mitgliedern
  • die Bildung von Arbeitsausschüssen

Art. 20 Zusammenarbeit mit Fraktion und Kommissionen

Zu den Sitzungen des Vorstandes können die Mitglieder von Fraktion Lind Kommissionen mit beratender Stimme eingeladen werden.


IV. FINANZEN

Art. 21 Einnahmen

Die finanziellen Mittel der FDP Worb setzen sich zusammen aus:

  • den jährlichen Mitgliederbeiträgen
  • den Beiträgen freisinniger Behörde- und Kommissionsmitglieder
  • freiwilligen Beiträgen
  • dem Gemeindebeitrag pro Fraktionsmitglied im GGR
  • Erträgen aus Finanzaktionen
  • Erträgen aus dem Vereinsvermögen

Der Vorstand kann über weitere Einnahmequellen beschliessen. Er entscheidet über die Durchführung von Finanzaktionen und legt den Rahmen für die freiwilligen Beiträge der Behörde- und Kommissionsmitglieder fest.

Art. 22 Mitgliederbeitrag

Die Mitgliederversammlung legt auf Antrag des Vorstandes die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge fest.

Art. 23 Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

Art. 24 Revisoren

Die Rechnungsrevisoren erstatten dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung alljährlich Bericht über die Rechnungsprüfung und stellen Antrag. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Art. 25 Haftung

Die Haftung ist auf das Vermögen der FDP Worb beschränkt.


V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 26 Statutenänderung, Auflösung

Statutenänderungen oder die Auflösung der FDP Worb kann die Mitgliederversammlung mit Zweidritteismehrheit aller anwesenden Mitglieder beschliessen. Anträge auf Statutenänderungen oder Auflösung sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Im Falle der Auflösung der Partei beschliesst die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.

Art. 27 Genehmigung

Die vorliegenden Statuten sind durch die Mitgliederversammlung vom 27. Mai 1999 genehmigt worden. Sie ersetzen diejenigen vom 5. Mai 1981 und treten nach der Genehmigung durch den Zentralvorstand der FDP des Kantons Bern in Kraft. Damit sind alle widersprechenden Bestimmungen aufgehoben.